Allgemeine Geschäftsbedingungen der e-pro CAT GmbH 

  • 1 Geltung(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der e-pro CAT GmbH (nachfolgend „e-pro CAT“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der weiteren besonderen Geschäftsbedingungen (z.B. für Software oder für Dienstleistungen), die im Einzelvertrag für anwendbar erklärt werden.
    Soweit dem Kunden nicht eine aktualisierte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen übergeben wurde, gelten diese Regelungen für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr über Leistungen (z.B. Software, Dienstleistungen, Projekte, Wartung) mit dem Kunden, auch wenn auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
    (2) Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. 
  • 2 Preise und Zahlung

(1) Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils bei Auftragserteilung aktuelle Preisliste von e-pro.
(2) Sofern Leistungen nach Absprache mit oder auf Wunsch des Kunden außerhalb der Geschäfts-räume von e-pro CAT erbracht werden, werden die dabei anfallenden Reise- und Unterbringungs-kosten sowie Auslagen gesondert in Rechnung gestellt nach tatsächlichem Aufwand. Reisezeiten gelten in diesem Fall als Arbeitszeiten.
(3) Alle Preise verstehen sich netto, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Fakturierung erfolgt in EURO. Der EURO-Betrag ist auch dann maßgeblich, wenn in den Rechnungen neben dem EURO-Betrag auch Fremdwährungsbeträge angegeben sind. Eingehende Fremdwährungs-beträge werden mit dem aus dem Fremd-währungsbetrag erzielten EURO-Erlös verrechnet und gutgeschrieben.
(4) Rechnungen von e-pro CAT werden 10 Tage nach dem Rechnungsdatum netto und ohne Skonto und sonstige Abzüge fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, spätestens jedoch nach Erhalt der Lieferungen, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Abnahme von Werk-leistungen von e-pro CAT durch den Kunden.
(5) e-pro CAT ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zahlungen auf die ältesten fälligen Forderungen zu verrechnen. Überweisungen, Scheck oder Wechsel gelten erst nach Einlösung bzw. unverfallbarer Gutschrift dem Konto der e-pro CAT als erfüllungsbewirkende Zahlung.
(6) e-pro CAT ist berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem EURIBOR zu berechnen. Gerät der Kunde in Verzug, ist e-pro CAT berechtigt, als Schadensersatz Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem EURIBOR zu berechnen. Bei Nachweis kann e-pro CAT einen höheren Verzugsschaden geltend machen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, e-pro CAT einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(7) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von e-pro CAT anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. 

  • 3 Höhere Gewalt, Mahnungen(1) Wird e-pro CAT durch höhere Gewalt nach Vertragsschluss an der Einhaltung von Liefer-, Leistungs- oder Fertigstellungsterminen gehindert, verlängert sich der Termin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von e-pro CAT nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung, Leistung oder Fertigstellung unzumutbar erschweren. Hierzu gehören insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Eingriffe, Rohmaterial- oder Energiemangel, gravierende Transportstörungen, Ausfall von Datenleitungen Dritter, auch wenn sie bei einem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Unterlieferanten von e-pro CAT auftreten.
    (2) Vereinbarte Liefer-, Leistungs- oder Fertigstellungstermine verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem e-pro CAT auf Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet.
    (3) Etwaige Mahnungen oder Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.§ 4 Eigentumsvorbehalt(1) e-pro CAT behält sich das Eigentum an von ihr im eigenen Namen gelieferten Gegenständen (z.B. Datenträger oder Druckwerke) bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forder-ungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit dem Kunden vor. Die Wartung und/oder Pflege von Hard- und Software begründen eigenständige Vertragsverhältnisse in diesem Sinn.
    Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die e-pro CAT zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird e-pro CAT auf schriftlichen Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dabei obliegt e-pro CAT die Auswahl der freizubleibenden Sicherungen.
    (2) Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut von Rechten Dritter freizuhalten und hat bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut e-pro CAT sofort schriftlich oder fernmündlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von e-pro CAT zu unterrichten.§ 5 Haftung(1) Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher oder unterlassener Beratung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Vertragsverletzungen – sind für Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit von e-pro, ihrer Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
    (2) e-pro CAT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die schuldhafte Verletzung von Pflichten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wesentlich sind („Kardinalpflichten“).
    (3) Soweit e-pro CAT gemäß Abs. 2 auch für leichte Fahrlässigkeit haftet, beschränkt sich ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Schäden.
    (4) Der gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu leistendem Schadenersatz ist begrenzt bei zeitlich beschränkter Nutzung des Lizenzmaterials auf die Höhe der laufenden Vergütung für 12 Monate und bei zeitlich unbeschränkter Nutzung des
    Lizenzmaterials auf den Betrag der einmaligen Vergütung für das Lizenzmaterial, das Gegenstand des Anspruchs ist oder den Schaden unmittelbar verursacht hat. Maßgebend für die Berechnung sind die bei der Entstehung des Anspruchs geltenden Vergütungen ohne Umsatzsteuer.
    (5) e-pro CAT haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare Schäden. Ebenso haftet e-pro CAT nicht für unsachgemäße Installation durch Dritte oder negative Wechselwirkungen der erbrachten Leistung mit beim Kunden bestehenden oder später hinzukommenden Soft- oder Hardwarekomponenten. Ebenso haftet e-pro CAT nicht für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung sowie fehlerhafte oder nachlässige Wartung durch den Kunden oder Dritte.
    (6) Soweit die Schadensersatzhaftung der e-pro CAT ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
    (7) Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in welchem der Kunde von dem Schaden Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem schädigenden Ereignis an. § 852 BGB bleibt unberührt. Schweben zwischen e-pro CAT und dem Kunden Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis einer der Vertragspartner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
    (8) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird, insbesondere (i) in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, wie nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) bei einer Haftung für anfängliches Unvermögen, (iii) bei Gesundheits- und Körperschäden oder Verlust des Lebens.§ 6 Gewährleistung(1) Mängel von gelieferter Software einschließlich eventuell gelieferter Handbücher und sonstiger Unterlagen werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von 1 Jahr ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. e-pro CAT hat dabei nach billigendem Ermessen die Wahl, die jeweiligen Leistungen zwei Mal nachzubessern oder neu zu liefern.
    (2) Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der vereinbarten Lieferungen und Leistungen oder auf Anforderung von e-pro CAT diese sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei gelieferten Programmen einen Probelauf durchzuführen sowie die dabei erzielten Ergebnisse zu überprüfen. Soweit sich dabei irgendwelche Mängel oder Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang herausstellen, ist der Kunde verpflichtet, e-pro CAT sofort schriftlich hierüber unter Anschluss der fehlerhaften Beispiele in Kenntnis zu setzen. e-pro CAT wird bemüht sein, den Mangel kurzfristig zu beheben und das korrigierte Programm dem Kunden zur Verfügung zu stellen, oder eine zumutbare Methode zur Umgehung des Mangels zu beschreiben.
    (3) Zur Vornahme aller von e-pro CAT insoweit durchzuführender Maßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde e-pro CAT die erforderlichen Informationen, Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit oder wenn ansonsten ein unverhältnismäßig großer Schaden zu befürchten wäre ist der Kunde berechtigt, selbst oder durch einen Dritten mit der Behebung des Mangels zu beginnen.
    (4) Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt die mit der Behebung des Schadens verursachten Kosten e-pro. Ansonsten werden diese Kosten dem Kunden gemäß Preisliste in Rechnung gestellt.
    (5) Wird zwischen den Parteien ein Wartungs- oder Pflegevertrag abgeschlossen, erbringt e-pro CAT alle Gewährleistungsmaßnahmen im Rahmen dieses Wartungs- oder Pflegevertrages. In diesem Fall bestehen weitere Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung nicht.§ 7 Rechte Dritter(1) e-pro CAT wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch von e-pro CAT gelieferte Waren (insbesondere Software) oder überlassene Arbeitsergebnisse hergeleitet werden, die der Kunde vertragsgemäß nutzt. e-pro CAT übernimmt dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge, sofern der Kunde e-pro CAT von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt und e-pro CAT alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichs-verhandlungen vorbehalten bleiben.
    (2) Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Abs. 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann e-pro CAT auf ihre Kosten die Waren oder die Arbeitsergebnisse in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder ist die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann bei Software jeder Vertragspartner die Lizenz für die betreffende Software fristlos kündigen. In diesem Fall haftet e-pro CAT dem Kunden für den ihm durch die Kündigung entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 5.

    § 8 Sonstiges

    (1) e-pro CAT darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden der Hilfe von Subunternehmern und anderen Erfüllungsgehilfen bedienen.
    (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
    (3) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
    (4) Rechte des Kunden aus einem Vertrag können nicht durch Abtretung, Unterlizenz oder in anderer Weise vom Kunden auf einen Dritten übertragen werden, soweit e-pro CAT nicht ausdrücklich und schriftlich eingewilligt hat. Das Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen des Kunden, sofern der jeweilige Vertrag für ihn ein Handelsgeschäft im Sinne des § 354a HGB darstellt sowie für Fälle, für die in den besonderen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.
    (5) Erfüllungsort ist Stuttgart. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den anwendbaren besonderen Geschäftsbedingungen und dem Einzelvertrag, in dem jeweils auf diese Allgemeinen Regelungen Bezug genommen wird, ist Stuttgart, wenn der Kunde Kaufmann ist.
    (6) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen e-pro CAT und dem Kunden, einschließlich Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einbezogener Besonderer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Regelungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätten die Vertrags-parteien die Angelegenheit von vornherein bedacht.
    (7) Soweit Widersprüche zu anwendbaren besonderen Geschäftsbedingungen bestehen, gehen die besonderen Geschäftsbedingungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
    (8) Bei Aktivitäten von e-pro CAT vor Ort beim Kunden gilt – soweit den jeweiligen Mitarbeitern von e-pro CAT bekannt gegeben – die Hausordnung des Kunden.
    (9) Von beiden Vertragspartnern sind hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen die deutschen und europäischen Datenschutz-bestimmungen zu beachten.
    (10) Die Parteien verpflichten sich, die im Zuge der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung jeweils von der anderen Vertragspartei erhaltenen Informationen – soweit diese als vertraulich gekennzeichnet wurden oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind – vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die der anderen Vertragspartei vor Abschluss des Vertrages bereits bekannt waren, die am Markt frei verfügbar oder Stand der Technik sind sowie für Informationen, die ohne Zutun der anderen Partei Dritten bekannt werden.

    Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen

    Geschäftsbedingungen für Software

    e-pro CAT GmbH
    Kronenstraße 25
    70174 Stuttgart